Ortsgericht

Ortsgericht Weilrod

In Hessen bestehen in allen Städten und Gemeinden Ortsgerichte nach den Vorschriften des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes (OrtsGerG). Mehr als 900 Ortsgerichte in Hessen helfen als Hilfsbehörden der Justiz Bürgern und Behörden schnell und kostengünstig bei der Bewältigung vieler Problemsituationen. Für jede Stadt oder Gemeinde gibt es mindestens ein Ortsgericht. Dieses besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: einem Vorsteher und vier Schöffen. 

Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte, die von der Gemeinde nach Wahl durch die Gemeindevertretung vorgeschlagen und von dem Amtsgerichtsdirektor/der Amtsgerichtsdirektorin bzw. dem Amtsgerichtspräsidenten/der Amtsgerichtspräsidentin ernannt werden. Die Amtszeit beträgt in der Regel 10 Jahre. Mitglied kann sein, wer im Bezirk des betreffenden Ortsgerichts wohnt, allgemeines Vertrauen genießt, lebenserfahren und unbescholten ist.

Leistungen

  • Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften

    Sie können Ihre Unterschrift/en bzw. Dokumente beglaubigen lassen.

    Das ist die Besonderheit: Die Beglaubigungen des Ortsgerichts sind öffentliche Beglaubigungen.

    Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit des Ortsgerichts Weilrod müssen Personen,

    • ihren ständigen Wohnsitz oder
    • ständigen Aufenthalt

    in Weilrod haben.

    Das Ortsgericht Weilrod können Sie ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn

    • sich Ihr ständiger Arbeitsplatz in Weilrod befindet
    • die Beglaubigung im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.
  • Schätzungen

    Falls Sie eine Schätzung beantragen möchten, finden Sie hier weitere Informationen zum Ablauf.

    Was wird vom Ortsgericht geschätzt?

    Das Ortsgericht Weilrod ist nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz berechtigt, die unabhängige amtliche Wertschätzung von Immobilien durchzuführen.

    Hierzu zählen

    • unbebaute und bebaute Grundstücke
    • Rechte und Nutzungen an einem Grundstück
    • Eigentumswohnungen
    • Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind
    • Schäden an einem Grundstück und an den Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind.

    Diese müssen im Bezirk des Ortsgerichts Weilrod, also innerhalb der Gemarkung der Stadt Weilrod, liegen.

    Wer darf die Schätzung beantragen?

    Beantragen darf die Schätzung jeder Eigentümer/Miteigentümer der Immobilie.

    Sofern ein Dritter (z.B. ein Kaufinteressent) einen Antrag stellt, muss eine Einverständniserklärung des Eigentümers beigefügt werden.

    Wie wird eine Schätzung beantragt?

    Zunächst ein schriftlicher Antrag an das Ortsgericht Weilrod. Bitte schreiben Sie klar und deutlich und geben Ihren genauen Absender sowie Ihre Telefonnummer/n an, unter der Sie erreichbar sind.

    Den Musterantrag finden Sie auch in der Rubrik Formulare.

    Welche Anlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?

    1.a) Aktueller Grundbuchauszug
    Es muss sich um den Grundbuchauszug (incl. Bestandsverzeichnis, Abteilung I und II) handeln.

    Bitte beachten Sie: Eine Grundbuchnachricht, in welcher nur Änderungen erwähnt sind, genügt nicht.

    Sollten Sie keinen aktuellen Grundbuchauszug mehr in Ihren Unterlagen haben, so können Sie diesen beim Amtsgericht Königstein (Grundbuchamt) beantragen. Einen Musterantrag finden Sie in der Rubrik Formulare.

    Das zuständige Amtsgericht Königstein wird Ihnen in wenigen Tagen nach Antragstellung den Grundbuchauszug per Post zusenden.

    1.b) Aufteilungsplan
    Sofern im Grundbuchauszug ein Aufteilungsplan erwähnt ist, muss auch eine Kopie von diesem Aufteilungsplan beigefügt werden. Nur mit diesem Aufteilungsplan ist eine verbindliche Schätzung aller zugehörigen Gebäudeteile möglich.

    2.) Letzter Einheitswertbescheid
    Dieser wird vom Finanzamt Königstein erstellt und ist in der Regel einige Jahre alt. Es ist der letzte Bescheid, der aktuell gültig ist, beizufügen.

    3.) Letzter Bescheid der Brandversicherung
    Dieser ist von Ihrer Brandversicherung ausgestellt, bei der Ihr Objekt versichert ist. Darin sind die Brandversicherungswerte (nach dem Stand des Jahres 1914) für das Schätzungsobjekt angegeben.

    Bitte beachten Sie: Die einfache Jahresrechnung genügt nicht; darin sind keine Werte angegeben.

    Wie wird der Termin vereinbart?

    Nachdem alle Unterlagen vollständig beim Ortsgericht vorliegen, wird ein gemeinsamer Termin mit Ihnen vereinbart.
    Die Schätzung wird von drei Personen des Ortsgerichts vorgenommen. Alle Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte Ehrenbeamte, nehmen ihre Aufgaben als neutrale und unabhängige Amtspersonen wahr. Sie unterliegen in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Schweigepflicht. 
    Das Ortsgericht wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen für Sie passenden Termin vor Ort zu finden.

    Je nachdem, wie viele weitere Anträge vorliegen, dauert es ca. zwei bis vier Wochen bis ein Ortstermin stattfindet.

    Was passiert beim Ortstermin?

    Die Ortsgerichtsmitglieder kommen zu Ihnen und besichtigen das zu schätzende Objekt. Es wird vermessen und anschließend erfolgt eine kurze Besichtigung. Dieser Termin dauert insgesamt ca. eine Stunde (je nach Größe des Objekts). 
    Sollten Wohnungen vermietet sein, so informieren Sie bitte Ihre Mieter über den Ortstermin, damit die Wohnungen kurz betreten werden können.
    Nach dem Schätzungstermin erhalten Sie eine amtliche Schätzungsurkunde des Ortsgerichts Weilrod übersandt.

    Was kostet die Schätzung?

    Es wird eine -moderate- Gebühr erhoben. Diese ist in der Gebührenordnung für Ortsgerichte festgelegt und abhängig vom gesamten Wert der Schätzung

    Die Kosten sind von dem Antragsteller zu zahlen.

  • Sonstiges

    Weitere Dienstleistungen des Ortsgerichts sind:

    - Nachlasssicherungen
    - Erteilung von Sterbefallsanzeigen

    In diesen Fällen wird das Ortsgericht von Amts wegen tätig.

Gebühren

Die Gebührenordnung der Ortsgerichte in Hessen finden Sie hier.

Ansprechpartner

Zur Besuch der Sprechstunde ist vorher eine telefonische Terminabstimmung vorzunehmen.

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