Was hat sich geändert?
Bislang waren alle Veranstalter verpflichtet, den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (bspw. Vereinsfest, Weihnachtsmarkt, Faschingssitzung, Osterfest) bei der zuständigen Behörde anzuzeigen – unabhängig davon, ob die Veranstaltung gewinnorientiert war oder nicht.
Mit der neuen Regelung entfällt diese Anzeigepflicht für nicht-gewinnorientierte Organisationen und Initiativen. Ziel dieser Änderung ist es, bürokratische Hürden abzubauen und insbesondere ehrenamtliches Engagement zu fördern.
Für wen gilt die Befreiung?
Die neue Regelung betrifft eine Vielzahl von Akteuren, darunter beispielsweise:
- Vereine (Sport, Kultur etc.)
- Wohltätigkeitsorganisationen
- Hilfsorganisationen (z. B. DRK, Caritas)
- Feuerwehren, Umweltverbände oder Stiftungen
- Bürger- und Elterninitiativen sowie informelle Zusammenschlüsse
Entscheidend ist dabei, dass die Organisation grundsätzlich nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Einnahmen aus einzelnen Veranstaltungen sind unschädlich, solange diese dem ideellen Zweck der Organisation zugutekommen und nicht ausgeschüttet werden.
Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist hierfür hilfreich, aber keine Voraussetzung.
Was bedeutet das konkret für Sie?
- Seit dem 23.12.2025 müssen nicht-gewinnorientierte Organisationen keine Anzeige mehr für vorübergehende gaststättenrechtliche Tätigkeiten erstatten.
- Es sind keine Nachweise zur Nicht-Gewinnorientierung vorzulegen.
- Es werden keine Gebühren mehr für entsprechende Anzeigen erhoben.
- Bereits nach diesem Datum gezahlte Gebühren sind zu erstatten.
Was bleibt bestehen?
Unabhängig von der Anzeigepflicht gelten weiterhin die allgemeinen Vorschriften, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Verbraucherschutz. Die zuständigen Behörden können im Einzelfall weiterhin Maßnahmen ergreifen, wenn dies erforderlich ist.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Wegfalls der Anzeigepflicht eine routinemäßige Kenntnis über entsprechende Veranstaltungen nicht mehr besteht. Bei akuten Gefahrenlagen wird weiterhin die Polizei oder die hiesige Ordnungsbehörde tätig.
Übergangsregelung
Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Die neue Rechtslage gilt seit dem 23. Dezember 2025.
Wichtige Ausnahmen – bitte beachten!
Unabhängig von der gaststättenrechtlichen Erleichterung sind in bestimmten Fällen weiterhin Genehmigungen erforderlich:
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum (z. B. Straßenfeste, Umzüge oder Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen) bedürfen weiterhin einer Erlaubnis.
- Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer) müssen ebenfalls weiterhin angezeigt werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ordnungsbehördenbezirk Weilrod / Wehrheim
