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Öffentliche Bekanntmachung - Wasserschutzgebiet Emmershausen PDF Drucken E-Mail

01.

Jan

1970

Öffentliche Bekanntmachung

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Weilrod hat gemäß §§ 51 und 52 des

Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert

durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I, S. 1163) und des § 33 des Hessischen

Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) und des § 1 der

Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden -WasserZustVO- vom 15. April 2010

(GVBl. I S. 129) für die Wassergewinnungsanlagen Stollen Emmershausen und Tiefbrunnen Emmershausen die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes beantragt,

das sich auf Teile der Gemarkungen Emmershausen und Haintchen erstreckt.

 

Über das Wasserschutzgebiet und die Schutzzonen gibt die als Anlage zu dieser

Verordnung veröffentlichte Übersichtskarte einen Überblick.

Der Entwurf mit den dazugehörigen Plänen, aus denen die betroffenen Grundstücke

und die genauen Grenzen der einzelnen Schutzzonen zu erkennen sind, und das

hydrogeologische Gutachten liegen in der Zeit

 

vom                  14. Dezember 2011         bis            14. Februar 2012

 

während der allgemeinen Dienststunden und zwar

 

             montags - freitags                   7.30 Uhr bis 12.30 Uhr

             montags - mittwochs             13.00 Uhr bis 16.00 Uhr 

             donnerstags                          13.00 Uhr bis 18.00 Uhr 

 

beim

 

Gemeindevorstand der Gemeinde Selters

Rathaus, Bauamt, Zimmer 4

Brunnenstr. 46

65618 Selters (Taunus)

                                                                                 

                                                                    und

 

während der allgemeinen Dienststunden und zwar

 

             montags  - freitags                  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich

             mittwochs                              13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

 

beim

 

Gemeindevorstand der Gemeinde Weilrod

Rathaus, Bauamt, Zimmer 305

Am Senner 1

61276 Weilrod

                                                       

zur Einsicht aus.

  

Bedenken gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes, den Erlass einzelner

Schutzanordnungen sowie Anregungen zum Entwurf der Rechtsverordnung können

bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem

 

Regierungspräsidium Darmstadt

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden

Lessingstrasse 16 - 18

65189 Wiesbaden

 

                                                     und dem

 

Gemeindevorstand der Gemeinde Selters

Brunnenstr. 46

65618 Selters (Taunus)

 

                                                     und  dem

 

Gemeindevorstand der Gemeinde Weilrod

Am Senner 1

61276 Weilrod

 

 

unter Angabe des Aktenzeichens IV/Wi -41.1-79 b 06.15- 434-055 Dg

 

vorgebracht werden.

 

Wegen etwaiger Entschädigungsansprüche wird auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 51 und 96 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) und auf die §§ 34 und 61 Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verwiesen.

 

 

Weilrod, 28. November 2011

 

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Weilrod

 

 

 

Bangert

Bürgermeister

 

 

Anlage: Übersichtskarte Emmershausen

 

wasserschutzehs.jpg