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Öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Weilrod hat gemäß §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I, S. 1163) und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) und des § 1 der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden -WasserZustVO- vom 15. April 2010 (GVBl. I S. 129) für die Wassergewinnungsanlagen Stollen Emmershausen und Tiefbrunnen Emmershausen die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes beantragt, das sich auf Teile der Gemarkungen Emmershausen und Haintchen erstreckt.
Über das Wasserschutzgebiet und die Schutzzonen gibt die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichte Übersichtskarte einen Überblick. Der Entwurf mit den dazugehörigen Plänen, aus denen die betroffenen Grundstücke und die genauen Grenzen der einzelnen Schutzzonen zu erkennen sind, und das hydrogeologische Gutachten liegen in der Zeit
vom 14. Dezember 2011 bis 14. Februar 2012
während der allgemeinen Dienststunden und zwar
montags - freitags 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr montags - mittwochs 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr donnerstags 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
beim
Gemeindevorstand der Gemeinde Selters Rathaus, Bauamt, Zimmer 4 Brunnenstr. 46 65618 Selters (Taunus)
und
während der allgemeinen Dienststunden und zwar
montags - freitags 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich mittwochs 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
beim
Gemeindevorstand der Gemeinde Weilrod Rathaus, Bauamt, Zimmer 305 Am Senner 1 61276 Weilrod
zur Einsicht aus.
Bedenken gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes, den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zum Entwurf der Rechtsverordnung können bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden Lessingstrasse 16 - 18 65189 Wiesbaden
und dem
Gemeindevorstand der Gemeinde Selters Brunnenstr. 46 65618 Selters (Taunus)
und dem
Gemeindevorstand der Gemeinde Weilrod Am Senner 1 61276 Weilrod
unter Angabe des Aktenzeichens IV/Wi -41.1-79 b 06.15- 434-055 Dg
vorgebracht werden.
Wegen etwaiger Entschädigungsansprüche wird auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 51 und 96 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) und auf die §§ 34 und 61 Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verwiesen.
Weilrod, 28. November 2011
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Weilrod
Bangert Bürgermeister
Anlage: Übersichtskarte Emmershausen
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