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Bebauungsplanänderung "Hofgut Mauloff" PDF Drucken E-Mail

01.

Jan

1970

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Weilrod

 

Inkrafttreten der 2. Bebauungsplanänderung für den Bereich „Hofgut Mauloff“, Ortsteil Mauloff

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Weilrod hat am 26.05.2011 in öffentlicher Sitzung die 2. Bebauungsplanänderung „Hofgut Mauloff“ im Ortsteil Mauloff gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Zugleich wurden die, mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften (bauordnungsrechtliche Festsetzungen), nach § 81 Abs. 1 HessBauO als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind (§ 81 HessBauO, § 9 Abs. 4 BauGB).

 

Die am 26.05.2011 als Satzung beschlossene 2. Bebauungsplanänderung nebst Begründung wird im Bauamt, Zimmer 305 der Gemeindeverwaltung Weilrod, Ortsteil Rod an der Weil, Am Senner 1, 61276 Weilrod, während der allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung ab dem Tage dieser Bekanntmachung auf zeitlich nicht begrenzte Dauer zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.

Gem. § 13 BauGB wurde von der Umweltprüfung nach § 2 (4), vom Umweltbericht nach § 2a und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) abgesehen.

 

Die allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:

                         montags bis freitags  von   8.30 – 12.00 Uhr und zusätzlich

                        mittwochs                   von  13.30 – 18.00 Uhr.

 Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass

  

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

unbeachtlich werden, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Weilrod unter Darlegung des, die Verletzung begründenden, Sachverhalts geltend gemacht wurden.

Es wird ferner gemäß § 44 Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 3 BauGB ein Entschädigungsberechtiger Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeiführen wird.

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Bebauungsplanänderung „Hofgut Mauloff“ in Kraft.

 

Weilrod, den 04.07.2011

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Weilrod

  

Bangert

Bürgermeister

  

Das Plangebiet umfasst die in der nachstehenden Planskizze (ohne Maßstab) markierte Fläche.

Die Lage der Abgrenzungen hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

 bauleitplanungmauloff-aenderung.jpg